Rechtsprechung
OLG Naumburg, 02.11.2010 - 9 U 22/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 631 BGB, § 2 Abs 2 VOB/B, § 2 Abs 3 VOB/B, § 2 Abs 5 VOB/B, § 2 Abs 6 VOB/B
VOB-Vertrag: Festlegung geänderter Vertragspreise durch Hinterlegung einer Urkalkulation im geschlossenen Umschlag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Werklohn nach Kündigung eines Bauvorhabens vor mehr als 5 Jahren; Zeugenbeweis hinsichtlich des Vorliegens einer Änderung einer Preisabsprache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 2 Nr. 2
Werklohn nach Kündigung eines Bauvorhabens vor mehr als 5 Jahren; Zeugenbeweis hinsichtlich des Vorliegens einer Änderung einer Preisabsprache - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Urkalkulation verschlossen hinterlegt: Auswirkung auf die Preise?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Die hinterlegte Urkalkulation dient nicht der Festlegung neuer Vertragspreise! (IBR 2012, 565)
Verfahrensgang
- LG Halle, 15.02.2007 - 12 O 7/05
- OLG Naumburg, 13.06.2007 - 5 U 30/07
- BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07
- OLG Naumburg, 02.11.2010 - 9 U 22/08
- BGH, 28.06.2012 - VII ZR 204/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.10.2003 - VI ZR 425/02
Anforderungen an die Ausschöpfung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise
Auszug aus OLG Naumburg, 02.11.2010 - 9 U 22/08
a) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gebietet, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach voller Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (BGH NJW-RR 2004, 425 f). - BGH, 04.03.2008 - VI ZR 137/07
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises
Auszug aus OLG Naumburg, 02.11.2010 - 9 U 22/08
Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenveränderungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass der Vertragspreis verändert werden kann (Beschluss des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2007, Az.: VI ZR 137/07, Rn. 12).